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Transparenzverordnung – Präzisierung bei anonymen Zuwendungen






Kantonale Verwaltung Schaffhausen
Autor/Erfasser/Quelle
Kantonale Verwaltung Schaffhausen

Publikationsdatum
26.06.2026

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Firmenporträt Kantonale Verwaltung Schaffhausen


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Presse-Titel

Transparenzverordnung – Präzisierung bei anonymen Zuwendungen

Presse-Headline

26.06.2026, Der Regierungsrat hat am 2. Juni 2026 die Transparenzverordnung beschlossen, welche konkretisierende Bestimmungen zur Transparenzinitiative und zur Umsetzungsinitiative enthält. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Offenlegungspflicht bei Kampagnen gilt ab dem 1. Juli 2026 erstmals für Kampagnen zur Volksabstimmung vom 29. November 2026. Die Offenlegungspflicht bei den Interessenbindungen gilt ab dem 1. Juli 2026 für die nächstfolgende Wahl. Mit der Transparenzverordnung soll Transparenz in Sachen Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen einerseits und der Interessenbindungen von Personen in öffentlichen Ämtern andererseits geschaffen werden.

Presse-Text

Eine Verordnungsbestimmung regelt die Handhabung von anonymen Zuwendungen. Die Bestimmung besagt, dass die Annahme anonymer monetärer und nichtmonetärer Zuwendungen von mehr als Fr. 1'000.-- verboten ist. Im Erläuternden Bericht zur Transparenzverordnung hat der Regierungsrat ausgeführt, dass dieser Wert pro anonyme Zuwendung gilt.

In der Folge hat sich das hinter der Umsetzungsinitiative stehende Komitee für Transparenz an den Regierungsrat gewandt und – im Sinne eines Kompromissvorschlages – eine Präzisierung der entsprechenden Verordnungsbestimmung verlangt, wonach die Gesamtsumme der anonymen Spenden pro Empfängerin bzw. Empfänger und Abstimmungs- und Wahlkampf maximal Fr. 1'000.-- betragen darf. Andernfalls würde ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor Obergericht eingeleitet.

Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, seine Interpretation und Handhabung der entsprechenden Verordnungsbestimmung zu präzisieren. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass die Gesamtsumme der anonymen Zuwendungen pro Empfängerin bzw. Empfänger und Abstimmungs- oder Wahlkampf – im Sinne einer Bagatellgrenze – maximal Fr. 1'000.-- betragen darf. Bis zu diesem Maximalbetrag dürfen diese anonymen Zuwendungen einbehalten werden. Für den darüber hinausgehenden Betrag gelten die Regeln der Verordnungsbestimmung. Damit bleiben nicht personifizierte Sammelaktionen in bescheidenem Rahmen oder anonyme Kleinspenden möglich.

Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.



Über Kantonale Verwaltung Schaffhausen

Der heutige Kanton Schaffhausen war bis 1798 ein Stadtstaat, seine Aufzeichnungen beginnen 1045. Die Ortschaft Schaffhausen, ein alter Schifferflecken, wurde im 11. Jahrhundert Eigentum des dort von den Herren von Nellenburg gestifteten Klosters Allerheiligen und mit diesem unter den Staufern reichsunmittelbar.

Nachdem sich die Bürgerschaft allmählich von der Herrschaft des Abtes emanzipiert hatte, wurde die Stadt 1330 von Ludwig dem Bayern an Österreich verpfändet, erlangte jedoch 1415 infolge der Ächtung Herzog Friedrichs ihre Reichsunmittelbarkeit wieder. Bedrängt vom österreichischen Adel, schloss Schaffhausen 1454 ein 25jähriges Bündnis mit den Eidgenossen, das am 19. August 1501 in ein ewiges verwandelt wurde.

Über der mittelalterlichen Altstadt Schaffhausens thront die imposante Festung 'Munot'. Die Altstadthäuser sind reich verziert mit Erkern und kostbar bemalten Hausfassaden. Die kleinen Gassen laden ein zum Flanieren, Einkaufen und zum Dasitzen. Im Sommer verwandelt sich die autofreie Innenstadt in einen Pariser Boulevard in Taschenformat.



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Quelle: Kantonale Verwaltung Schaffhausen | Publiziert am 26.06.2026 | Aktualisiert um 09:01 Uhr


Weitere Informationen und Links:

 Kantonale Verwaltung Schaffhausen (Firmenporträt)
 Artikel 'Transparenzverordnung – Präzis...'auf Swiss-Press.com
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