22.01.2026, Das Bundesgericht stellte im Jahr 2020 fest, dass ein zwischen der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und der Ticketcorner AG abgeschlossener Kooperationsvertrag gegen das Kartellgesetz verstösst. Es hatte den Fall daraufhin zur erneuten Entscheidung an die WEKO zurückgewiesen (BGer, 2C_113/2017 vom 12.2.2020). Nun büsst die WEKO die AGH und Ticketcorner.
Die AGH und die Ticketcorner AG vereinbarten Ende 2008, dass das Hallenstadion nur dann an Veranstalterinnen von Anlässen vermietet werden soll, wenn mindestens 50 % der Tickets über Ticketcorner vertrieben werden. Dadurch wurden andere Ticketinganbieterinnen im Wettbewerb behindert. Sie konnten nur noch erschwert Tickets für Veranstaltungen im Hallenstadion vertreiben.
Da das Hallenstadion zudem gemäss Bundesgericht bei der Vermietung von Lokalitäten für grosse Rock- und Popkonzerte in der Deutschschweiz zwischen 2009 und 2011 über eine marktbeherrschende Stellung verfügte, handelt es sich beim Abschluss und der Umsetzung dieser Vereinbarung um einen Missbrauch durch die AGH.
Betreffend Ticketcorner stellte die WEKO fest, dass dieses Unternehmen in diesem Zeitraum im Ticketing für grosse Rock- und Popkonzerte in der Deutschschweiz ebenfalls über eine marktbeherrschende Stellung verfügte. Durch den Abschluss des Kooperationsvertrags mit der AGH verhielt sich Ticketcorner ebenfalls missbräuchlich.
Deshalb büsste die WEKO die AGH mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 mit rund 50 000 Franken und Ticketcorner mit rund 65 000 Franken. Die AGH hatte mit der WEKO eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen. Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
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Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
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Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
| Wettbewerbskommission WEKO (Firmenporträt) | |
| Artikel 'WEKO büsst Hallenstadion und T...'auf Swiss-Press.com | |
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